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21. Januar 2026

Eigenbedarf bei gemeinsamer Immobilie nach der Trennung – BGH stärkt Rechte von Ehegatten

Viele Ehepaare besitzen gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus, das an Dritte vermietet ist. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, entsteht häufig ein praktisches Problem: Einer der Ehegatten benötigt selbst Wohnraum und möchte die Immobilie nutzen. Doch was passiert, wenn die Wohnung vermietet ist und der andere Ehegatte einer Eigenbedarfskündigung nicht zustimmt?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt und eine wichtige Entscheidung getroffen, die für viele getrenntlebende Ehegatten von großer Bedeutung ist.

Typische Situation nach der Trennung

Nach einer Trennung bleiben Ehegatten häufig weiterhin gemeinsame Eigentümer einer Immobilie. Diese wurde während der Ehe oftmals als Kapitalanlage erworben und an Mieter vermietet.

Entsteht nach der Trennung ein eigener Wohnbedarf, kann sich folgende Situation ergeben:

  • Beide Ehegatten sind Miteigentümer der Immobilie
  • Die Immobilie ist vermietet
  • Einer der Ehegatten benötigt selbst Wohnraum
  • Für eine Eigenbedarfskündigung müssen grundsätzlich alle Vermieter gemeinsam handeln

Verweigert der andere Ehegatte seine Zustimmung, kann dies zunächst dazu führen, dass die Wohnung trotz Eigenbedarfs nicht genutzt werden kann.

BGH: Zustimmung zur Eigenbedarfskündigung kann verlangt werden

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass der andere Ehegatte einer Eigenbedarfskündigung zustimmt. Wenn beide Ehegatten eine Immobilie gemeinsam besitzen und vermietet haben, kann einer der Miteigentümer eine Änderung der Nutzung verlangen. Jeder Miteigentümer kann eine Regelung der Nutzung verlangen, die dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht. Dies kann im Einzelfall auch bedeuten, dass der andere Ehegatte verpflichtet ist, einer Eigenbedarfskündigung zuzustimmen.

Ob ein Anspruch auf Zustimmung besteht, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die Gerichte nehmen eine umfassende Interessenabwägung vor.

Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

  • Besteht tatsächlicher Eigenbedarf des Ehegatten?
  • Besteht nach der Trennung ein konkreter Wohnbedarf?
  • Welche Interessen hat der andere Miteigentümer an der Vermietung?
  • Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hätte eine Kündigung?
  • Haben sich die Lebensumstände nach der Trennung wesentlich verändert?

Bedeutung für getrennte Ehegatten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt deutlich: Ein Miteigentümer kann eine Eigenbedarfskündigung nicht ohne Weiteres blockieren. Wenn ein Ehegatte die Immobilie nach der Trennung selbst benötigt, kann unter Umständen gerichtlich verlangt werden, dass der andere Ehegatte der Kündigung zustimmt. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.

Fazit

Nach einer Trennung kann sich der Wohnbedarf eines Ehegatten erheblich verändern. Gehört eine vermietete Immobilie beiden Ehegatten, kann unter Umständen eine Neuregelung der Nutzung verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte sogar verlangen, dass der andere Ehegatte einer Eigenbedarfskündigung zustimmt. Da solche Fälle stark vom Einzelfall abhängen, ist eine individuelle rechtliche Prüfung besonders wichtig.

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