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17. Dezember 2025

Umgangsregelung kann Lebensmittelpunkt des Kindes ändern

BGH bestätigt weitgehende Befugnisse im Umgangsverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig ist, wenn sie faktisch zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile führt und damit den Lebensmittelpunkt des Kindes verlagert.

Kernaussage der Entscheidung

Nach Auffassung des BGH schließt das Gesetz nicht aus, dass im Umgangsverfahren eine Regelung getroffen wird, durch die das Kind künftig überwiegend von dem Elternteil betreut wird, der zuvor nur Umgang hatte – ohne dass hierfür das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden muss.


Entscheidend ist allein, dass beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. 

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Brandenburg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zurück. Begründung:

  • Maßgeblich ist, dass die Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und keine Wiederherstellung zu erwarten ist.
  • Der Antragsteller hatte durchgängig erklärt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen will. Allein dieser ernsthafte Scheidungswille reicht für das Scheitern der Ehe aus.
  • Spätestens seit dem 22.10.2024 lebten die Ehegatten unstreitig getrennt. Damit war das Trennungsjahr jedenfalls im Beschwerdeverfahren abgelaufen.

Wichtig:
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob das Amtsgericht zum damaligen Zeitpunkt richtig entschieden hat. Entscheidend ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen spätestens in der zweiten Instanz vorlagen. In diesem Fall sieht § 146 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht vor, damit dort die Scheidung insgesamt – einschließlich Versorgungsausgleich – ordnungsgemäß entschieden werden kann.

Bedeutung für die familienrechtliche Praxis

Der Beschluss führt die bisherige Rechtsprechung des BGH konsequent fort und stellt klar:
 

  • Eine Umgangsregelung darf über das paritätische Wechselmodell hinausgehen
  • Auch eine Umkehr des Residenzmodells kann im Umgangsverfahren erfolgen
  • Sorge- und Umgangsrecht bleiben eigenständige Verfahrensgegenstände
  • Eine Änderung des Lebensmittelpunkts setzt kein gesondertes Sorgerechtsverfahren voraus


Damit erweitert der BGH die Handlungsmöglichkeiten der Familiengerichte deutlich.
 

Fazit

Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Flexibilität im Umgangsrecht:
Wo es dem Kindeswohl dient, darf das Umgangsverfahren auch tiefgreifende Auswirkungen auf die tatsächliche Betreuung haben – selbst bis hin zum Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes.

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