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Aktuelle Informationen rund um Scheidung und Familienrecht
12. November 2025
Vorsicht bei Schenkungen nach der Trennung: Wenn das Familiengericht Vermögen "zurückrechnet"
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 – 13 UF 34/25
Viele handeln nach einer Trennung aus nachvollziehbaren persönlichen Motiven. Man möchte Kinder absichern, Familienvermögen erhalten oder Konflikte vermeiden. Der aktuelle Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zeigt jedoch eindrücklich: Gut gemeinte Vermögensübertragungen können im Zugewinnausgleich erhebliche rechtliche Folgen haben.
Der Fall – eine typische Konstellation aus der Praxis
Der Ehemann war bereits vor der Ehe Eigentümer einer Immobilie.
Nach der Trennung, aber noch vor Zustellung des Scheidungsantrags, übertrug er das Haus per notariellem Vertrag auf seinen Sohn. Er behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor und zahlte weiterhin die laufenden Darlehensraten.
Seine Erwartung:
Die Immobilie bleibt in der Familie, er kann dort weiter wohnen, und es entsteht kein Nachteil für ihn.
Die rechtliche Bewertung durch das Gericht fiel jedoch anders aus.
Wie das OLG die Übertragung bewertet hat
Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts:
Die Übertragung der Immobilie wurde als illoyale Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB gewertet. Die Folge: Der Wert der Immobilie wurde dem Endvermögen des Ehemanns wieder hinzugerechnet, obwohl sie formal bereits dem Sohn gehörte.
Der Kern der gerichtlichen Begründung:
1. Unentgeltliche Übertragungen nach der Trennung sind besonders riskant
Das Gericht stellte klar, dass eine unentgeltliche Übertragung zwischen Trennung und Scheidung grundsätzlich kritisch zu prüfen ist. Solche Vermögensverschiebungen dürfen den anderen Ehegatten nicht benachteiligen.
2. Wohnrecht ist keine Gegenleistung
Ein weit verbreiteter Irrtum wurde ausdrücklich zurückgewiesen:
Dass sich der Ehemann ein Wohnrecht vorbehalten hatte, machte die Übertragung nicht zu einem entgeltlichen Geschäft. Nach Auffassung des Gerichts erbringt der Erwerber (der Sohn) dadurch kein eigenes Opfer – er erhält lediglich ein belastetes Geschenk statt eines unbelasteten. Juristisch bleibt es also bei einer Schenkung.
3. Beweislast liegt beim Schenkenden
Besonders bedeutsam für Betroffene:
Wenn – wie hier – bereits Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt wurde und sich später zeigt, dass das Vermögen geringer geworden ist, greift eine gesetzliche Vermutung, dass diese Minderung auf einer illoyalen Handlung beruht.
Das bedeutet konkret:
Der Ehegatte, der Vermögen übertragen hat, muss selbst darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung ausnahmsweise gerechtfertigt war. Das ist in der Praxis häufig schwierig.
4. „Ich wollte nur dem Kind helfen“ genügt nicht
Der Antragsteller argumentierte, er habe mit der Übertragung lediglich den Fortbestand des Familienvermögens sichern und seinen Sohn unterstützen wollen. Das OLG hat deutlich gemacht:
Solche Motive sind menschlich verständlich, rechtlich aber keine sittliche Pflicht, die eine Schenkung im Zugewinnausgleich rechtfertigt.
Das Gericht führte aus, dass Vermögen grundsätzlich erst dann frei an die nächste Generation übertragen werden könne, wenn zuvor die vermögensrechtlichen Ansprüche des Ehepartners berücksichtigt wurden.
Was bedeutet das für Sie?
Der Beschluss betrifft keine außergewöhnliche Ausnahmesituation – sondern einen Sachverhalt, der in Trennungen häufig vorkommt. Deshalb ist die Entscheidung für die Praxis besonders wichtig.
Für Betroffene lassen sich klare Lehren ziehen:
- Vermögensübertragungen nach der Trennung sollten niemals ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
- Auch Übertragungen innerhalb der Familie (z.B. an Kinder) können im Zugewinnausgleich rückgängig gerechnet werden.
- Wohnrechte, Nießbrauch oder ähnliche Gestaltungen schützen nicht automatisch vor einer rechtlichen Einordnung als Schenkung.
- Wer bereits Vermögen übertragen hat, muss damit rechnen, dass er im Verfahren umfassend erklären und beweisen muss, warum dies ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen sein soll.
Fazit
Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt deutlich:
Im Trennungs- und Scheidungskontext gelten für Vermögen andere Maßstäbe. Was emotional naheliegt, kann rechtlich erhebliche Nachteile auslösen.
Wer hier frühzeitig Klarheit möchte, sollte rechtzeitig fachkundigen Rat einholen – bevor unumkehrbare Schritte vorgenommen werden.
