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30. Dezember 2025

Zustimmung zur Alleinsorge kann auch im Beschwerdeverfahren widerrufen werden

OLG Karlsruhe stärkt Rechte im Sorgerechtsverfahren

Beschluss vom 30.12.2025 – 18 UF 193/25


Kann eine Zustimmung zur Alleinsorge später wieder zurückgenommen werden?
Ja – und zwar auch noch im Beschwerdeverfahren. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30. Dezember 2025 ausdrücklich klargestellt.


Die Entscheidung ist besonders relevant für Eltern, die sich in einem laufenden Sorgerechtsverfahren befinden.
Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt. In der Praxis wird diese Zustimmung häufig schriftlich erklärt – etwa in belastenden Trennungssituationen oder unter erheblichem psychischem Druck.

Das OLG Karlsruhe stellt nun klar:

Eine einmal erklärte Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge kann bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam widerrufen werden. Damit bleibt das Verfahren inhaltlich offen, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
 

Kein Automatismus: Kindeswohlprüfung ist zwingend erforderlich

Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht die Alleinsorge allein aufgrund der Zustimmung der Mutter übertragen. Eine vertiefte Kindeswohlprüfung erfolgte nicht.

Nach dem Widerruf der Zustimmung im Beschwerdeverfahren entschied das OLG Karlsruhe:

  • Die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung entfällt vollständig.
  • Es liegt keine Sachentscheidung im Sinne des FamFG vor.
  • Das Familiengericht muss nun prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Diese Prüfung darf nicht im Beschwerdeverfahren „nachgeholt“, sondern muss durch das Amtsgericht erfolgen.

Das Verfahren wurde daher gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen.


Die Entscheidung bestätigt und festigt die obergerichtliche Rechtsprechung:

  • Eine Zustimmung zur Alleinsorge ist keine endgültige Weichenstellung.
  • Das Beschwerdeverfahren ist eine zweite Tatsacheninstanz.
  • Verfahrensrechte – insbesondere die persönliche Anhörung – dürfen nicht übersprungen werden.
  • Das Kindeswohl steht stets im Mittelpunkt, auch wenn zuvor Einvernehmen erklärt wurde.
     

Für die Praxis im Familienrecht bedeutet der Beschluss:

  • Eltern sollten Zustimmungserklärungen nicht vorschnell abgeben.
  • Ein Widerruf ist möglich, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist.
  • Gerichte dürfen sich nicht allein auf formale Zustimmung stützen.
  • Eine umfassende Kindeswohlprüfung bleibt zwingend erforderlich.


Eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Sorgerechtsverfahren ist daher entscheidend, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
 

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe zeigt deutlich, dass Zustimmungserklärungen im Sorgerechtsverfahren rechtlich nicht „unumkehrbar“ sind. Solange das Verfahren noch läuft, können sie widerrufen werden – mit erheblichen Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang. Familiengerichte müssen in diesen Fällen eine vollständige Kindeswohlprüfung durchführen. Für Eltern unterstreicht der Beschluss, wie wichtig eine sorgfältige rechtliche Beratung ist, bevor einer Übertragung der Alleinsorge zugestimmt wird.

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