News
Aktuelle Informationen rund um Scheidung und Familienrecht
31. März 2026
Trennungszeitpunkt kann nicht isoliert festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25)
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige prozessuale Frage im Familienrecht geklärt: Der Trennungszeitpunkt von Ehegatten kann nicht durch einen Zwischenfeststellungsantrag gerichtlich festgestellt werden.
Der Fall: Im Scheidungsverbund stritten Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs darüber, wann genau die Trennung erfolgt war. Der Ehemann wollte deshalb im Wege eines sogenannten Zwischenfeststellungsantrags feststellen lassen, dass die Ehegatten seit einem bestimmten Datum endgültig getrennt leben.
Sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht hielten diesen Antrag für unzulässig. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Nach Auffassung des BGH kann ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betreffen. Der Trennungszeitpunkt selbst ist jedoch kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine rechtserhebliche Tatsache.
Rechtswirkungen knüpfen an den Zustand des Getrenntlebens an – nicht an den konkreten Tag, an dem dieser Zustand begonnen hat. Deshalb kann der Trennungszeitpunkt nicht isoliert mit Rechtskraft festgestellt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für familienrechtliche Verfahren bedeutsam. Der Trennungszeitpunkt bleibt eine Vorfrage, die im jeweiligen Verfahren – etwa beim Zugewinnausgleich oder beim Trennungsunterhalt – mitgeprüft wird. Eine gesonderte rechtskräftige Vorabentscheidung über das Trennungsdatum ist jedoch nicht möglich.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet das:
Streiten Ehegatten über den Beginn der Trennung, muss dieser im Rahmen des jeweiligen Anspruchs dargelegt und bewiesen werden. Ein isoliertes Verfahren zur Feststellung des Trennungszeitpunkts gibt es nicht.
Fazit
Mit dieser Entscheidung sorgt der Bundesgerichtshof für Klarheit.
Der Trennungszeitpunkt ist eine tatsächliche Voraussetzung, aber kein selbstständig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Frage des Trennungsdatums wird daher weiterhin im jeweiligen Hauptverfahren entschieden.
